2. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdegegner am 15. Februar 2013 Einsprache. Sie machten geltend, sie seien Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft Sigriswil Grundbuchblatt Nr. I.________ und zudem wegberechtigt am Weg vom Eingang ab G.________strasse zu ihrem Grundstück. Sie rügten, die Pläne des Baugesuchs seien unvollständig. Ein Situationsplan fehle; ebenso seien keine vermassten Projektpläne vorhanden. Nach den Unterlagen sei offenbar ein Eingangstor vorgesehen; dazu fehlten jedoch Angaben, ebenfalls zur Sanierung des Vorplatzes und der Zufahrt, den Schäden durch die Bautätigkeit der Nachbarn sowie zur Vereinheitlichung des Kiesbelags.