__ ) – Vereinheitlichung Kiesbelag ebenfalls in Absprache mit Denkmalpflege". Anlässlich eines Augenscheins am 20. Oktober 2011 hielt das zuständige Regierungsstatthalteramt Thun fest, dass die Sanierung des Vorplatzes und der Zufahrt inkl. Vereinheitlichung des Kiesbelags nicht baubewilligungspflichtig sei.1 Beim Augenschein wurde auch darauf hingewiesen, dass für den Wiederaufbau des Zauns am selben Ort ein begründetes Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Strassenabstandes eingereicht werden müsse. Mit E-Mail vom 17. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des gesetzlichen