ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/39 Bern, 2. November 2015 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 11. Februar 2015 (bbew 144/2011; Metallzaun und Stützmauer) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juli 2011 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch ein für die "Wiederherstellung des Metallzauns gegen G.________strasse nach 2 denkmalpflegerischen Richtlinien, in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege" auf Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt teils in der Zone W2 (Wohnzone), teils in der Grünzone. Die Umschreibung des Bauvorhabens enthielt ursprünglich folgenden, später (undatiert) auf dem Baugesuch gestrichenen Fortsatz: "Sanierung des Vorplatzes und der Zufahrt Haus H.________ – Schäden durch Bautätigkeit Nachbar (C.________ ) – Vereinheitlichung Kiesbelag ebenfalls in Absprache mit Denkmalpflege". Anlässlich eines Augenscheins am 20. Oktober 2011 hielt das zuständige Regierungsstatthalteramt Thun fest, dass die Sanierung des Vorplatzes und der Zufahrt inkl. Vereinheitlichung des Kiesbelags nicht baubewilligungspflichtig sei.1 Beim Augenschein wurde auch darauf hingewiesen, dass für den Wiederaufbau des Zauns am selben Ort ein begründetes Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Strassenabstandes eingereicht werden müsse. Mit E-Mail vom 17. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands ein.2 In der Baupublikation vom 17. und 24. Januar 2013 wurde das Bauprojekt wie folgt umschrieben: "Wiederherstellung des Metallzauns gegen G.________strasse – Sanierung des Vorplatzes und der Zufahrt Haus H.________ – Vereinheitlichung des Kiesbelags – alles in Absprache mit der Denkmalpflege".3 2. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdegegner am 15. Februar 2013 Einsprache. Sie machten geltend, sie seien Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft Sigriswil Grundbuchblatt Nr. I.________ und zudem wegberechtigt am Weg vom Eingang ab G.________strasse zu ihrem Grundstück. Sie rügten, die Pläne des Baugesuchs seien unvollständig. Ein Situationsplan fehle; ebenso seien keine vermassten Projektpläne vorhanden. Nach den Unterlagen sei offenbar ein Eingangstor vorgesehen; dazu fehlten jedoch Angaben, ebenfalls zur Sanierung des Vorplatzes und der Zufahrt, den Schäden durch die Bautätigkeit der Nachbarn sowie zur Vereinheitlichung des Kiesbelags. Für das Tor seien wohl übermannshohe Portamente vorgesehen, welche das Wegrecht 1 Vorakten, pag. 44. 2 Vorakten, pag. 11. 3 Vorakten, pag. 93. 3 der Beschwerdegegner schmälerten. Dies alles sei umso wichtiger, als das Wegrecht Gegenstand einer zivilprozessualen Auseinandersetzung zwischen den Parteien sei. 3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2013 wies das Regierungsstatthalteramt Thun auf den Amtsbericht der Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil vom 14. Februar 2013 hin, wonach ein Postament des Eingangstors direkt an der Grenze zur Parzelle Nr. I.________ zu liegen komme. Gestützt auf diesen Amtsbericht wies das Regierungsstatthalteramt die Bauherrschaft u.a. an, bis 22. März 2013 ein entsprechendes Näherbaurecht einzureichen oder das Bauprojekt so anzupassen, dass kein Näherbaurecht erforderlich sei.4 4. Am 22. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei für den Zaun entlang der G.________strasse eine Teilbaubewilligung zu erteilen. Zur Begründung führte sie an, der Zaun solle auf der Strassenrandmauer zu stehen kommen, welche Teil des bewilligten Gemeindebauprojekts Sanierung/Verbreiterung G.________strasse sei. Die Zaunpfosten müssten zusammen mit der Strassenrandmauer erstellt werden. Gleichzeitig seien umfangreiche Schutzmassnahmen für das Wurzelwerk der angrenzenden Bäume nötig. Die Mauer solle unverzüglich erstellt werden können, noch bevor die Vegetationszeit der Bäume beginne.5 Mit Schreiben vom 23. April 2013 wiederholte sie das Gesuch um Erteilung einer Teilbaubewilligung "für den Zaun entlang der G.________strasse bis zum Nordrand der Einfahrt zu Parz. F.________".6 Das Regierungsstatthalteramt Thun erklärte, dass keine Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn in Aussicht gestellt werden könne, so lange die Einsprache nicht zurückgezogen worden sei. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit, dass entsprechende Verhandlungen geführt würden. Das Baubewilligungsverfahren wurde informell sistiert. Am 13. März 2014 fällte das Obergericht des Kantons Bern den Entscheid in der zivilprozessualen Auseinandersetzung der Parteien.7 4 Vorakten, pag. 91. 5 Vorakten, pag. 28. 6 Vorakten, pag. 104 ff. 7 Vorakten, pag. 75 ff. 4 5. In der Folge bat die Beschwerdeführerin um die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens.8 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2014 stellte das Regierungsstatthalteramt Thun fest, dass vom geplanten Tor keine vermassten Pläne vorhanden seien. Es forderte die Bauherrschaft auf, bis 23. Juni 2014 vermasste Pläne des Tores sowie des Pfostens einzureichen. Im Weiteren seien die Öffnungsradien des Tores aufzuzeigen.9 Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Eingaben vom 25. Juni 2014 und vom 22. Juli 2014 einen Situationsplan sowie Querprofile und Ansichten ein und nahm mit Schreiben vom 23. Juni 2014 Stellung.10 Das Regierungsstatthalteramt hielt mit Verfügung vom 29. Juli 2014 fest, der Torpfosten unterschreite den ordentlichen Grenzabstand der Parzelle Grundbuchblatt Nr. I.________. Dies erfordere ein entsprechendes Näherbaurecht. Nach Ablauf der Frist bis zum 18. August 2014 werde über das Bauvorhaben entschieden. Sofern das fehlende Näherbaurecht nicht eingeholt werden könne, werde der Bauherrschaft empfohlen, das Baugesuch für das Tor zurückzuziehen oder den Torpfosten auf ein Mass von 1,20 Metern abzusenken. Mit Verfügung vom 27. August 201411 hielt das Regierungsstatthalteramt fest, die Einsprecher hätten mitgeteilt, dass das Näherbau- bzw. Grenzbaurecht nicht erteilt werde. Die Einsprecher hätten jedoch keinen Einwand gegen den an die G.________strasse grenzenden Teil des vorgesehenen Zaunes, allerdings ohne das abgewinkelte letzte Element und ohne das daran anschliessende Tor mit Postamenten. Für den Zaun entlang der G.________strasse könne eine Baubewilligung in Aussicht gestellt werden. Für das Tor mit Postamenten gelte dies aufgrund des fehlenden Näherbaurechts jedoch nicht. Die Bauherrschaft habe bis 15. September 2014 mitzuteilen, ob das Baugesuch für das Tor inkl. Postament zurückgezogen, ein anfechtbarer Entscheid verlangt oder das geplante Tor so angepasst werde, dass es eine Höhe von 1,20 Metern nicht übersteige. Im letzteren Fall seien revidierte Pläne einzureichen. 8 Vorakten, pag. 98; vgl. auch Vorakten, pag. 72. 9 Vorakten, pag. 70. 10 Gemäss Erwägungen in der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 29. Juli 2014, Vorakten, pag. 69. In den Vorakten fehlen diese Unterlagen teilweise, so insbesondere das Schreiben vom 23. Juni 2014; sie wurden jedoch im Beschwerdeverfahren nachgereicht. 11 Vorakten, pag. 68. 5 Am 12. September 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mangels Zustimmung der einsprechenden Nachbarn das Projekt werde abändern müssen. Dies bedinge allerdings die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege.12 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass eine Lösung gefunden werden konnte, wonach die Torpfosten bei der Zufahrt nicht höher als 1,20 Meter wären. Damit entfalle die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Ausnahmebewilligung.13 Das Regierungsstatthalteramt bat daraufhin mit E-Mail vom 3. November 2014 um die Zustellung der entsprechenden Planunterlagen (Situation, Querprofile, Ansichten). Auf entsprechende Nachfrage des Regierungsstatthalteramtes hin stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. November 2014 in Aussicht, dass diese Pläne nachgereicht würden.14 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 stellte das Regierungsstatthalteramt fest, dass die geforderten Pläne noch nicht eingegangen seien. Es setzte der Bauherrschaft eine letzte Frist bis zum 31. Dezember 2014, um die geforderten Planunterlagen sowie ein Konzept einzureichen, welches aufzeige, wie die Dienstbarkeitsberechtigten das geplante Tor passieren könnten. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist die entsprechenden Pläne eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin behauptet dies insbesondere in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2015 und in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2015. Sinngemäss bezieht sie sich dabei auf einen Plan vom 10. Oktober 2014, welchen sie mit Eingabe vom 12. August 2015 zu den Akten des Beschwerdeverfahrens gereicht hat.15 Dieser zeigt eine Ansicht des letzten Zaunelements mit fortlaufend niedriger werdenden Gitterstäben, endend in einem Pfosten in Höhe von 1,20 Metern. Dagegen erklärt die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 12. August 2015: "Der Verbleib der vermassten Pläne, die am 31. Dezember 2014 eingereicht werden sollten, lässt sich nicht rekonstruieren. Nachdem wir diese Unterlagen mehrfach einverlangt hatten, muss vermutet werden, dass sie bei uns nicht eingetroffen sind.". Der Regierungsstatthalter habe deswegen am 21. Januar 2015 mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefoniert. In den Akten findet sich eine entsprechende handschriftliche Telefonnotiz16, 12 Vorakten, pag. 20. 13 Vorakten, pag. 17. 14 Vorakten, pag. 14. 15 Plan im Mst. 1:10, "Variante Abschluss Einfahrt" der Denkmalpflege des Kantons Bern vom 10. Oktober 2014, Beilage 5 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. August 2015. 16 Vorakten, pag. 66. 6 lautend: "Pläne für Tor, Frist 31.12.2014 abgelaufen. Es fehlen (alles im Doppel): Situationsplan Geometer; Projektplan Tor. Empfehlung MF17: nichts auf Parzelle C.________ (Pfosten); alles vermasst, auch Höhe; alles unterschrieben Bauherr, Eigentümer und Geometer". Letztlich lässt sich nicht klären, ob die Beschwerdeführerin innert der Frist bis zum 31. Dezember 2014 vermasste Pläne für das Tor mit Postamenten eingereicht hat. Immerhin ist zu vermerken, dass die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2015 auf den Plan vom 10. Oktober 2014 Bezug genommen haben.18 Folglich hatten sie von diesem Plan Kenntnis. Es ist daher jedenfalls anzunehmen, dass er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gelangt ist. 6. Mit Gesamtbauentscheid vom 11. Februar 2015 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun eine Teilbaubewilligung für die Stützmauer inkl. Zaun entlang der G.________strasse gemäss Situationsplan, unvermasst, vom 22. Juli 2011 sowie Ansicht Stützmauer, Mst. 1:100, vom 4. Juli 2012 (abgestempelt am 11. Februar 2015).19 Das Baugesuch bezüglich des Tors schrieb es ab. 7. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 16. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, das letzte abgewinkelte in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement in der Breite von 1,88 Metern sei zu bewilligen; der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als das Baugesuch bezüglich des Tors abgeschrieben wurde; es sei festzustellen, dass das an das Zaunelement anschliessende Tor nicht bewilligungspflichtig sei; eventuell sei das an das Zaunelement anschliessende Tor zu bewilligen. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe einen Anspruch darauf, dass über das letzte abgewinkelte in südwestliche Richtung verlaufende Zaunelement entschieden werde. Die Voraussetzungen für eine Abschreibung des Baugesuchs bezüglich des Tors seien nicht erfüllt, da weder das rechtserhebliche Interesse am Entscheid in der Sache weggefallen sei, noch die Beschwerdeführerin das Baugesuch zurückgezogen oder sich mit den einsprechenden Parteien geeinigt habe. Das Tor und die Torpfosten seien nicht 17 Initialen Regierungsstatthalter von Thun. 18 Beschwerdeantwort vom 17. April 2015, S. 4, S. 6. 19 Pläne bei den Vorakten der Gemeinde Sigriswil. 7 bewilligungspflichtig, solange sie die Höhe von 1,20 Metern nicht überschritten. Da im angefochtenen Entscheid von angeblich mangelhaften Plänen die Rede sei, gehe die Vorinstanz offenbar von einer Bewilligungspflicht aus; die Bewilligungsvoraussetzungen seien erfüllt. Was an den Unterlagen mangelhaft sein solle, gehe aus den Akten nicht hervor. 8. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet20, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz und die Gemeinde Sigriswil nahmen mit Eingaben vom 27. März 2015 respektive vom 2. April 2015 Stellung. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner beteiligten sich mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2015 am Verfahren. Sie beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 hielt das Rechtsamt fest, das letzte abgewinkelte in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement in der Breite von 1,88 Metern werde im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht erwähnt. Aus den Vorakten, dem angefochtenen Entscheid und dem Schriftenverkehr im Beschwerdeverfahren vor der BVE lasse sich nicht klar ableiten, ob das Baugesuchsverfahren hinsichtlich dieses Zaunelements allenfalls noch hängig sei. Es werde angestrebt, diese Unklarheit mit dem Beschwerdeentscheid zu beseitigen. In den Akten fänden sich keine Pläne, die über das fragliche Zaunelement rechtsgenüglich Aufschluss gäben. Den Vorakten lasse sich vielmehr entnehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vergeblich zur Einreichung der entsprechenden Pläne aufgefordert habe. Nach Art. 18 Abs. 1 BewD21 gelte das Gesuch damit als zurückgezogen und sei gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG22 abzuschreiben. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur allfälligen Abschreibung des Verfahrens hinsichtlich dieses Zaunelements zu äussern. Die Beschwerdegegner 20 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 21 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 22 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 erachteten dies in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2015 als einzig richtige Lösung. Die Beschwerdeführerin erklärte wie erwähnt mit Eingabe vom 15. Juni 2015, sie habe im Baubewilligungsverfahren vermasste Pläne eingereicht; zuletzt habe sie am 31. Dezember 2014 die angepassten Detailpläne des letzten (abgewinkelten) Zaunelements eingereicht. In den Vorakten fehlten verschiedene Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe. 10. Das Rechtsamt bat die Vorinstanz und die Gemeinde Sigriswil, sich zu den angeblich fehlenden Aktenstücken zu äussern und diese, soweit vorhanden, einzureichen. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2015 reichte die Gemeinde Sigriswil folgende verfahrenszugehörige Aktenstücke ein: Situationsplan mit Querprofilen und Ansichten vom 19. Juni 2014; Situationsplan vom 23. Juni 2014; drei undatierte Fotografien; Ansicht vom 26. Juni 2012. Diese Pläne und Ansichten zeigen das letzte Zaunelement und die Torpfosten in der ursprünglichen Höhe (rund 2 Meter), soweit sie Massangaben enthalten. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 12. August 2015 Stellung. Wie erwähnt, konnte sie den Verbleib der vermassten Pläne, die am 31. Dezember 2014 eingereicht werden sollten, nicht rekonstruieren. Nach ihren Angaben hat ihr für die Projektänderung (Tor und Torpfosten nicht höher als 1,20 Meter) keine Ansicht vorgelegen. Die Vorinstanz führt zudem aus, auch wenn der Pfosten für sich allein betrachtet baubewilligungsfrei wäre, so sei er doch Teil einer als Ganzes baubewilligungspflichtigen Anlage. Die Vorinstanz reichte folgende verfahrenszugehörigen Aktenstücke ein: Interner E-Mail-Verkehr der Vorinstanz vom 10./12. August 2015; verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2014; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2014; Situationsplan mit Querprofilen und Ansichten vom 19. Juni 2014; Situationsplan vom 23. Juni 2014; drei undatierte Fotografien; Stellungnahme (Schlussbemerkungen) der Gemeinde Sigriswil vom 23. Mai 2014; E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter zwischen 30. April 2013 und 9. Juli 2014; E-Mail des Bauverwalters der Gemeinde Sigriswil vom 13. November 2013; verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014; Situationsplan mit Querprofilen und Ansichten vom 19. Mai 2014. Auch in diesen Unterlagen werden das letzte Zaunelement und die Torpfosten in der ursprünglichen Höhe (rund 2 Meter) dargestellt, soweit sie Massangaben enthalten. 9 11. Mit Eingabe vom 12. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein: - Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2014; - Situationsplan mit Querprofilen und Ansichten vom 19. Juni 2014; - Situationsplan vom 23. Juni 2014; - Plan der Denkmalpflege des Kantons Bern (Ansicht und Profil) vom 26. Juni 2012; - Plan der Denkmalpflege des Kantons Bern (Ansicht und Grundriss, "Variante Abschluss Einfahrt") vom 10. Oktober 2014; es handelt sich um die Darstellung im Massstab 1:10 eines Zaunelements von 1,82 Metern Breite, bei welchem die Gitterstäbe des Zauns fortlaufend weniger hoch werden und an einem Pfosten in Höhe von 1,20 Metern enden. Daneben soll gemäss Planlegende die Einfahrt verlaufen. Es lässt sich daher schliessen, dass es sich um das streitige letzte Zaunelement handelt, obwohl das Tor nicht eingezeichnet ist. - Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2014. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass diese Unterlagen teilweise in den Vorakten fehlen. Damit sei erwiesen, dass die Akten unvollständig seien; der Sachverhalt sei unvollständig bzw. unrichtig festgestellt und über wesentliche Teile des Baugesuchs sei nicht entschieden worden. Die Angelegenheit sei zur Vervollständigung der Akten und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 12. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu den jeweils eingereichten Unterlagen wechselseitig zu äussern. Die Gemeinde Sigriswil hielt mit Eingabe vom 1. September 2015 an ihren früheren Stellungnahmen fest; den nachgereichten Unterlagen könnten keine neuen Erkenntnisse entnommen werden. Die Gemeinde erklärt zudem, dass bei Vorliegen von den Anforderungen des Bewilligungsdekrets genügenden Planunterlagen (insbesondere zur Klärung der Höhe der Postamentpfosten und damit der formellen Voraussetzungen, z.B. Näherbaurecht des betroffenen Nachbarn) das fragliche Zaun-Teilstück durchaus bewilligungsfähig sein könnte. 10 Die Beschwerdegegner hielten mit Stellungnahme vom 11. September 2015 an ihren Rechtsbegehren fest. Gewisse nachgereichte Eingaben, insbesondere der Plan vom 10. Oktober 2014, seien widersprüchlich. Auch aus Letzterem sei nicht ersichtlich, ob überhaupt und ggf. wie ein Tor errichtet werden solle. Im Übrigen fehle es an der Prüfung des einzuhaltenden Strassenabstandes. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 21. September 2015. Sie macht geltend, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die formellen Voraussetzungen für die Baubewilligung erfüllt seien und dass der Geometerplan erst nach der Fertigstellung des Bauvorhabens erstellt werden müsse. Die Vorinstanz habe telefonisch die Auskunft erteilt, dass die blosse Mitteilung, das Projekt sei so abgeändert worden, dass es ohne Näherbaurecht bewilligt werden könne, genüge. Die Sache sei antragsgemäss zu neuer Instruktion und neuem Entscheid zurückzuweisen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG23. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG24 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem eine Teilbaubewilligung für die Stützmauer inkl. Zaun entlang der G.________strasse erteilt und eine Ausnahmebewilligung für das entsprechende 23 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 24 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 11 Unterschreiten des Strassenabstandes gewährt, das Baugesuch jedoch hinsichtlich des Tors abgeschrieben wird. Das abgewinkelte letzte Zaunelement wird im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht erwähnt. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich des letzten abgewinkelten Zaunelements (für das sie in ihrer Beschwerde die Erteilung der Baubewilligung verlangt) sowie des Tors (für das sie in ihrer Beschwerde die Feststellung der Baubewilligungsfreiheit, eventuell die Erteilung der Baubewilligung beantragt) beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die Beschwerdebefugnis setzt das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.25 Ein solches Interesse kann nur angenommen werden, wenn der oder die Beschwerdeführende mit seinen bzw. ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist (formelle Beschwer).26 Ob dies hier zutrifft, erscheint fraglich. Das abgewinkelte letzte Zaunstück und das Tor mit Postamenten werden von den Umschreibungen im Baugesuch und in der Baupublikation nicht erfasst. Inwiefern diesbezüglich im Baugesuchsverfahren Pläne eingereicht wurden, konnte nicht restlos geklärt werden. Damit ist zweifelhaft, ob diese Elemente überhaupt Gegenstand des Baugesuchsverfahrens waren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Eingaben (vom 22. März 2013 sowie vom 23. April 2013) beantragt hat, es sei für den Zaun entlang der G.________strasse eine Teilbaubewilligung zu erteilen. In der Eingabe vom 23. April 2013 präzisierte sie, das Gesuch um eine Teilbaubewilligung beziehe sich auf den "Zaun entlang der G.________strasse bis zum Nordrand der Einfahrt zu Parz. F.________". Damit ist das letzte, in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement ausdrücklich nicht erfasst. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diesem Begehren entsprochen. Eine Beschwer könnte allenfalls daraus resultieren, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht lediglich eine Teilbaubewilligung erteilt, sondern das Verfahren hinsichtlich des Tors abgeschrieben hat. Der Beschwerdeführerin ist zudem ein schutzwürdiges Interesse zuzuerkennen, soweit sie die Feststellung verlangt, dass das Tor nicht bewilligungspflichtig sei. Die Vorinstanz hat im Baubewilligungsverfahren klar zu erkennen gegeben, dass sie das Tor auch dann als bewilligungspflichtig betrachtet, wenn es eine Höhe von 1,20 Metern 25 Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG. 26 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 5. 12 nicht übersteigt.27 Der angefochtene Entscheid geht von der Bewilligungspflicht des Tors aus, auch wenn darüber im Dispositiv keine Feststellung getroffen wird. Nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD ist das Regierungsstatthalteramt zuständig für den Entscheid, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist; entsprechende Verfügungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BauG mit Beschwerde an die BVE anfechtbar. Insoweit ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Wie zu zeigen sein wird, sind die übrigen Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen. Es braucht daher nicht abschliessend geklärt zu werden, inwieweit darauf einzutreten ist. c) Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde zunächst die Bewilligung des letzten abgewinkelten in südwestlicher Richtung verlaufenden Zaunelements, die Aufhebung des Abschreibungsentscheids bezüglich des Tors und die Feststellung der Bewilligungsfreiheit des Tors, eventuell die Erteilung der Baubewilligung für das Tor. In ihren Eingaben vom 12. August 2015 und vom 21. September 2015 beantragt sie nunmehr die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Akten und neuer Entscheidung. Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin damit von ihren ursprünglichen Begehren Abstand nehmen will. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweiserhebungen die Vorinstanz sinnvollerweise noch durchführen könnte. Die Beschwerdeführerin und die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren Behauptungen und Beweise zum Ablauf des Baugesuchsverfahrens einzubringen; diese liegen der BVE als Beschwerdeinstanz vor. Der Sachverhalt ist damit liquid und aus einer Rückweisung an die Vorinstanz könnte nichts dazu gewonnen werden. Letztlich kann die Frage offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, sind sowohl die ursprünglichen Gestaltungs- und Feststellungsanträge als auch das Rückweisungsbegehren abzuweisen. 2. Teilentscheid Die Vorinstanz hat die Baubewilligung für die Stützmauer inkl. Zaun entlang der G.________strasse erteilt, das Baugesuch bezüglich des Tors jedoch abgeschrieben. Das 27Vgl. insbesondere die Verfügung vom 27. August 2014, Vorakten, pag. 68, womit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Plänen für das auf 1,20 Meter reduzierte Tor auffordert. 13 Aufsplitten eines Bauvorhabens in mehrere Teile und deren separate Beurteilung ist zulässig, soweit zwischen den fraglichen Teilen kein Koordinationsbedarf besteht.28 Mit ihrem Gesuch um Erteilung einer Teilbaubewilligung hat die Beschwerdeführerin selbst um eine getrennte Beurteilung des Zauns entlang der G.________strasse und der übrigen Elemente des Bauvorhabens gebeten. Es sind auch keine Gründe für einen Koordinationsbedarf ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Teilbaubewilligung (Art. 32c Abs. 1 BauG) sind demnach gegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Baubewilligung für den Zaun entlang der G.________strasse erteilt hat, ohne gleichzeitig über die Bewilligung des Tors zu befinden. Die entsprechende Aufsplittung des Bauvorhabens war zulässig. 3. Letztes Zaunelement a) Die Beschwerdeführerin beantragt, das letzte, abgewinkelte, in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement in der Breite von 1,88 Metern sei zu bewilligen. Zur Begründung führt sie an, im angefochtenen Entscheid sei über dieses Zaunelement nicht entschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, dass darüber entschieden werde. Die Bewilligungsvoraussetzungen seien erfüllt. b) Das letzte abgewinkelte in südwestlicher Richtung verlaufende Zaunelement in der Breite von 1,88 Metern wird im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht erwähnt. Ob es Gegenstand des Baugesuchsverfahrens war, ist streitig. Damit ist unklar, ob das Baugesuchsverfahren hinsichtlich dieses Zaunelements allenfalls noch hängig ist. c) Im Baugesuch und in der Baupublikation ist von der "Wiederherstellung des Metallzauns gegen G.________strasse" die Rede. Aus dieser Umschreibung geht nicht hervor, ob das fragliche Zaunelement miterfasst wird. Die Vorinstanz legte dem angefochtenen Entscheid den Situationsplan vom 22. Juli 2011, abgestempelt am 11. Februar 2015, zugrunde. Auf diesem ist ersichtlich, dass der Zaun im letzten Teilstück von der G.________strasse abkehren und bei der Einfahrt auf den Privatweg in das 28 Art. 32c BauG; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-32d N. 5a. 14 Grundstück abgeschlossen werden soll. Zu diesem Zaunstück, dem Tor und der Einfahrt finden sich in den nachgereichten Akten Ansichten und Schnitte, welche die Torpfosten in einer Höhe von rund 2 Metern darstellen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht bewilligungsfähig sei, woraufhin die Beschwerdeführerin mitteilte, das Projekt werde insofern abgeändert, als die Torpfosten nicht mehr als 1,20 Meter hoch sein sollten. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das letzte Zaunstück mit dieser reduzierten Pfostenhöhe bewilligt haben möchte. Gemäss den Ergebnissen des Schriftenverkehrs im Beschwerdeverfahren wurde im Verlauf des Baugesuchsverfahrens ein Plan der Denkmalpflege des Kantons Bern vom 10. Oktober 201429 eingereicht. Dieser zeigt ein Zaunelement von 1,52 Metern Breite (ohne Pfosten) bzw. 1,82 Metern Breite (mit Pfosten), bei welchem die Gitterstäbe des Zauns fortlaufend weniger hoch werden und an einem Pfosten in Höhe von 1,20 Metern enden. Mutmasslich handelt es sich um das fragliche Zaunelement. Der Plan lässt sich jedoch mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der entsprechenden Baubewilligung insofern nicht vereinbaren, als die Beschwerdeführerin die Bewilligung eines Zaunelements in 1,88 Metern Breite verlangt. Weder in den Vorakten noch in den nachgereichten Aktenstücken findet sich ein vermasster Plan, auf welchem das letzte Zaunelement in 1,88 Metern Breite und endend an einem Torpfosten von nicht mehr als 1,20 Metern Höhe dargestellt wird. Es liegt mithin kein Plan vor, auf den sich die beantragte Bewilligung stützen könnte. Auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass ein solcher Plan im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht worden wäre; für das letzte Zaunelement mit reduzierter Pfostenhöhe verweist auch sie einzig auf den Plan vom 10. Oktober 2014. d) Gemäss Art. 14 BewD sind dem Baugesuch u.a. vermasste Projektpläne beizulegen, die dem Verständnis des Bauvorhabens dienen. Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Bewilligungsbehörde klar ist, wie das Bauvorhaben ausgestaltet werden soll. Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.30 Stellt die Baubewilligungsbehörde entsprechende Mängel fest und werden diese innert der 29 Beilage 5 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. August 2015. 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 19a. 15 festgesetzten angemessenen Nachfrist nicht behoben, so gilt das entsprechende Gesuch als zurückgezogen.31 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrmals und vergeblich zur Einreichung vermasster Pläne für das Tor und das daran anschliessende Zaunelement aufgefordert hat. Aus dem Plan der Denkmalpflege vom 10. Oktober 2014 wird nicht genügend ersichtlich, wo sich das fragliche Zaunstück befindet und wie es (gegebenenfalls) an den Zaun zur G.________strasse und an das Tor anschliesst. Die Massangaben, soweit überhaupt vorhanden, widersprechen teilweise den übrigen Plänen, so insbesondere hinsichtlich der Breite des Zaunstücks und der Breite der Einfahrt. Gesamthaft betrachtet genügte damit der Plan vom 10. Oktober 2014 nicht für die Erteilung einer Bewilligung für das letzte Zaunstück, was die Vorinstanz entsprechend bemängelt hat. Nachdem eine Verbesserung innert der angesetzten Nachfrist unterblieben war, musste das entsprechende Gesuch – sofern es überhaupt vom Bauvorhaben gemäss Baugesuch umfasst wurde – gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD als zurückgezogen gelten. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht mit letzter Klarheit entnehmen, ob die Abschreibung des Verfahrens bezüglich des Tors auch das streitige letzte Zaunstück umfasste. Im Sinne einer Klärung der Rechtslage ist daher mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid das Verfahren bezüglich des letzten Zaunstücks abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin bleibt es dabei unbenommen, für das Zaunstück ein neues Baugesuch einzureichen mit Planunterlagen, die den Anforderungen gemäss Bewilligungsdekret entsprechen. Die Gemeinde hat in ihrer Eingabe vom 1. September 2015 in Aussicht gestellt, dass das Teilstück unter gegebenen Voraussetzungen bewilligungsfähig sein könnte. 4. Bewilligungspflicht bezüglich des Tors a) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass das an das letzte Zaunelement anschliessende Tor nicht bewilligungspflichtig sei. 31 Art. 18 Abs. 1 BewD. 16 b) Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2015 auf den Standpunkt, die Torpfosten seien Teile einer baubewilligungspflichtigen Anlage. Ob sie für sich allein betrachtet bewilligungsfrei wären, sei nicht entscheidend. Die Gemeinde Sigriswil weist in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2015 darauf hin, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD Bauvorhaben, die ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen, jeweils bewilligungspflichtig sind. Die Beschwerdegegner machen in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2015 darauf aufmerksam, dass die Einhaltung des Strassenabstands geprüft werden müsse. c) Gemäss Art. 1b Abs. 1 BauG sind geringfügige Bauvorhaben bewilligungsfrei. Welche Bauvorhaben unter diese Bestimmung fallen, wird im Bewilligungsdekret näher geregelt. Insbesondere sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen grundsätzlich bewilligungsfrei. Betrifft allerdings ein Bauvorhaben gemäss Art. 6 BewD ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, so ist es bewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD). Auf dem Grundstück, auf dem das Tor erstellt werden soll, befindet sich ein Gebäude, das im Bauinventar des Kantons Bern als schützenswertes K-Objekt verzeichnet ist. Im Bewilligungsverfahren bezüglich des Zauns entlang der G.________strasse hat die Denkmalpflege des Kantons Bern mitgewirkt. Auch für das Tor hat die Denkmalpflege Pläne erstellt. Das Tor schliesst an den nach denkmalpflegerischen Richtlinien projektierten und bewilligten Zaun an. Es betrifft demnach die Umgebung eines Baudenkmals und die denkmalpflegerischen Schutzinteressen werden tangiert. Daraus resultiert gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD die Baubewilligungspflicht für das Tor. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Tor nicht mehr als 1,20 Meter hoch erstellt werden soll. Auch nachdem die Beschwerdeführerin angekündigt hatte, dass die Höhe des Tors auf 1,20 Meter reduziert werden solle, ist demnach die Vorinstanz zu recht von der Bewilligungspflicht des Tors ausgegangen. 5. Tor mit Torpfosten a) Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit das Baugesuch bezüglich des Tors abgeschrieben wird. Für das Tor sei die Baubewilligung zu erteilen. 17 b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid bezüglich des Tors aus, die erforderlichen Planunterlagen fehlten weitgehend. Trotz entsprechender Aufforderung habe die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist die angeforderten Pläne nicht eingereicht. Aufgrund der mangelhaften Unterlagen könne das Verfahren insoweit abgeschrieben werden. c) Im Baugesuch wie auch in der Baupublikation werden weder ein Tor noch Torpfosten erwähnt. Unter den nachgereichten Akten findet sich ein Plan der Denkmalpflege des Kantons Bern (Ansicht und Profil) vom 26. Juni 201232, auf dem u.a. das Tor mit Torpfosten in Höhe von rund 2 Metern dargestellt wird. Ob und wann dieser Plan im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht wurde, kann offen bleiben. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewilligung des Tors mit rund 2 Meter hohen Pfosten nicht in Aussicht gestellt werden könne, woraufhin die Beschwerdeführerin mitteilte, das Projekt werde insofern abgeändert, als die Torpfosten nicht mehr als 1,20 Meter hoch sein sollten. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Tor mit dieser reduzierten Pfostenhöhe bewilligt haben möchte. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass sie jemals vermasste Pläne eingereicht hat, aus denen die Ausgestaltung des Tors mit Torpfosten in höchstens 1,20 Metern Höhe hervorgeht. Es fehlte demnach an den gemäss Art. 14 BewD erforderlichen Projektplänen, aus denen die Bemessungen, Grenzabstände etc. des fraglichen Teil-Bauvorhabens in nachvollziehbarer Weise hervorgingen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin wiederholt zur entsprechenden Verbesserung des Baugesuchs aufgefordert; die entsprechenden Fristen verstrichen jedoch ungenutzt. Dies führte gemäss Art. 18 Abs. 1 und 4 BewD zur Abschreibung des entsprechenden Teil-Baugesuchs.33 Dies ist nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren kann aus entsprechenden Gründen nicht über die Bewilligung befunden werden. 6. Vertrauensschutz 32 Beilage 4 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. August 2015. 33 Art. 39 Abs. 1 VRPG. 18 a) Die Beschwerdeführerin führt an, die Vorinstanz habe im Baubewilligungsverfahren auf telefonische Nachfrage hin erklärt, es genüge die Mitteilung, wonach das Projekt so abgeändert worden sei, dass es ohne Näherbaurecht bewilligt werden könne. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen der Vorinstanz im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens verlassen, wonach der Geometerplan erst nach Fertigstellung des Projekts erstellt werden müsse. b) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er verleiht Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass eine Vertrauensgrundlage besteht, also ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Als Vertrauensgrundlage kommen beispielsweise Verfügungen und Entscheide oder behördliche Auskünfte in Frage. Liegt eine Vertrauensgrundlage vor, so setzt der Anspruch auf Vertrauensschutz weiter voraus, dass der Private von dieser Kenntnis hatte, deren Fehlerhaftigkeit aber nicht erkannte. Weiter muss er gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt haben, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Schliesslich kann das Vertrauen nur geschützt werden, falls kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.34 c) Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten. Eine allfällige Auskunft, wonach ein Bauvorhaben bewilligt werden könne, ohne dass dessen Ausgestaltung und Massangaben mit Plänen aufgezeigt werden müssen, hätte sie ohne weiteres als unzutreffend erkennen können und müssen. Dies insbesondere zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung der fraglichen Pläne aufgefordert hat, was unbestritten ist. Entsprechend braucht nicht geprüft und erörtert zu werden, ob die angeführte Auskunft tatsächlich in dieser Form erfolgt ist. Selbst wenn dem so wäre, läge aufgrund der offenkundigen Fehlerhaftigkeit der Aussage und der gegenteiligen Äusserungen der Vorinstanz im Verfahren keine Vertrauensgrundlage vor. 7. Zusammenfassung und Kosten 34Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 140 ff. 19 a) Nach dem oben Ausgeführten ist das an das letzte Zaunelement anschliessende Tor baubewilligungspflichtig. Die Begehren der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass; vielmehr ist der angefochtene Gesamtbauentscheid zu bestätigen. Allerdings ist das Dispositiv insoweit zu ergänzen, als das Verfahren bezüglich des letzten, in südwestlicher Richtung verlaufenden Zaunelements abgeschrieben wird. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dabei ist zu beachten, dass die Komplexität, die das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Erhebung von in den Vorakten fehlenden Aktenstücken erhalten hat, nicht der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Die Verfahrenskosten werden daher bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV35). c) Gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Grundsätzlich hat demnach die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass wegen teilweise in den Vorakten fehlender Unterlagen ein Mehraufwand entstanden ist, der nicht der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Im entsprechenden Umfang ist der Ersatz der Parteikosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV36 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG37). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht Parteikosten in Höhe von gesamthaft Fr. 7'610.75 (Honorar Fr. 6'925.–, Auslagen Fr. 122.– 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 36Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 37 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 20 , Mehrwertsteuer Fr. 563.75) geltend. Im Lichte des Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass er den gebotenen Zeitaufwand als überdurchschnittlich erachtet. Hingegen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'000.– als angemessen. Mit den Auslagen von Fr. 122.– und der Mehrwertsteuer von Fr. 409.75 ergeben sich Parteikosten von gesamthaft Fr. 5'531.75. Diese sind zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 3'687.85, von der Beschwerdeführerin zu ersetzen und zu einem Drittel, ausmachend Fr. 1'843.90, von der Vor–instanz. III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass das an das letzte Zaunelement anschliessende Tor baubewilligungspflichtig ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 11. Februar 2015 wird bestätigt. 3. Das Entscheiddispositiv wird wie folgt ergänzt: "Hinsichtlich des letzten, in südwestlicher Richtung verlaufenden Zaunelements wird das Verfahren abgeschrieben." 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. a) Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von Fr. 3'687.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Das Regierungsstatthalteramt Thun hat den Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von Fr. 1'843.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 21 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin