Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Der Bauabschlag der Gemeinde Oppligen vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Gemeinde Oppligen zurückgeschickt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden zur Hälfte, ausmachend Fr. 600.--, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.