Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihnen die Verfahrenskosten auch nur teilweise aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG8). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- und werden den Beschwerdeführenden zur Hälfte auferlegt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV9). Der Gemeinde Oppligen können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Kosten des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens sind von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD10).