Die Beschwerde der Beschwerdeführenden wird in diesem Sinne teilweise gutgeheissen. Soweit die Rechtsbegehren weitergehen als die Rückweisung des Verfahrens an die Gemeinde, sind sie unbegründet und werden abgewiesen. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 28 N. 2 f. 6 3. Kosten