Es ist nicht Sache der BVE als Beschwerdeinstanz, nachträglich die nötigen Baugesuchsunterlagen und Ausnahmegesuche einzuholen. Die Sache wird daher an die Gemeinde Oppligen zurückgeschickt. Diese hat den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, vollständige Pläne und ein Ausnahmegesuch für den geplanten Carport einzureichen. In der Folge ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG, insb. die leichte Entfernbarkeit der Baute, vorliegen.