Weiter kann nicht nachvollzogen werden, wo der geplante Carport offen ist bzw. wo Wände vorgesehen sind und wie die Parkfelder für zwei Autos angeordnet sind. Es finden sich keine Angaben über die Materialisierung des Carports und der Fundamente. Insgesamt kann aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden, ob es sich beim geplanten Carport um eine kleine und leicht entfernbare Anlage handelt und ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG erteilt werden kann.