Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf Zusehen hin (Art. 28 BauG) setzt nicht besondere Verhältnisse, sondern lediglich ein genügendes Interesse der Bauherrschaft voraus. Sie kann allerdings nur für kleine und leicht entfernbare Bauten erteilt werden. Als solche gelten Bauten, deren Entfernung ohne grösseren Aufwand und ohne erhebliche Nachteile möglich ist. Als klein gelten Bauten, welche die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD6 nicht wesentlich überschreiten. Das Erfordernis der leichten Entfernbarkeit ist sowohl technisch wie auch funktionell zu verstehen.