Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG setzt das Vorliegen besonderer Verhältnisse voraus. Besondere Verhältnisse liegen insbesondere dann vor, wenn Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens in den geltenden Bauvorschriften keine genügende Berücksichtigung finden. Es sollen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten im Einzelfall vermieden werden. Der blosse Wunsch nach optimaler Nutzung des Grundstücks oder einfach einer besseren Lösung stellen keinen Ausnahmegrund nach Art. 81 SG dar.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, worin die besonderen Verhältnisse liegen sollen, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten.