c) Die Beschwerdeführenden haben vorliegend erst mit der zweiten Projektänderung vom 10. November 2014 ein Ausnahmegesuch eingereicht. Dieses betrifft die Überlänge des Carportdachs, nicht aber die Unterschreitung des Strassenabstands. Erst im Beschwerdeverfahren haben sie vorgebracht, der Carport sei als Kleinbaute gemäss Art. 28 BauG zu qualifizieren und es sei daher eine Ausnahme unter diesem Titel zu erteilen.