b) Der Strassenabstand von Gemeindestrassen beträgt 3.60 m (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG3). Das Gemeindebaureglement4 enthält keine andere Regelung. Das zuständige Gemeinwesen, d.h. im Fall von Gemeindestrassen die Gemeinde, kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Für 3 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 4 Gemeindebaureglement der Gemeinde Oppligen vom 20. November 2008 (GBR) 4