Die Gemeinde macht geltend, die Unterschreitung des Strassenabstands bedürfe einer Ausnahmebewilligung. Diese könne nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gewährt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Carport müsse sich als Nebenbaute dem Hauptgebäude unterordnen. Aufgrund der übergrossen Vordächer sei dies nicht mehr gegeben. Der Carport erreiche keine gute Gesamtwirkung mit der Hauptbaute. Die von den Beschwerdeführenden angeführten Beispiele vergleichbarer Vordächer würden in andern Zonen liegen und seien allenfalls unter früherem Recht bewilligt worden und daher nicht massgeblich.