2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.00 werden zu sieben Achtel, ausmachend Fr. 1'925.00, den Beschwerdeführenden, und zu einem Achtel der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 275.00, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ihren auferlegten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin sieben Achtel der Parteikosten im Umfang von Fr. 3'771.00, ausmachend Fr. 3'299.60, zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.