1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Gesamtentscheid der Gemeinde Langenthal vom 12. Februar 2015 wie folgt ergänzt wird: Folgende OMEN gemäss Standortdatenblatt vom 23. Juni 2014 (Revision: 1.0) müssen in die Abnahmemessung einbezogen werden: 2, 4, 5, 7, 8, 11 und 12. Diese Aufzählung ersetzt die entsprechende Anordnung im Fachbericht Immissionsschutz des beco vom 14. Mai 2014 (Auflage Ziffer 8). Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Langenthal vom 12. Februar 2015 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.