Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer von Fr. 301.70 bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.28 Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin sieben Achtel der Parteikosten im Umfang von Fr. 3'771.00, ausmachend Fr. 3'299.60, zu ersetzen.