c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegen die Beschwerdeführenden zu sieben Achtel; sie haben der Beschwerdegegnerin demzufolge sieben Achtel der Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Sie waren anwaltlich nicht vertreten.