In diesem Punkt gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden sieben Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'925.00, anzulasten. Die Beschwerdegegnerin hat einen Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 275.00, zu tragen.