b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden grundsätzlich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aufgrund ihrer Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid mit einer Auflage ergänzt wird (Abnahmemessung weiterer OMEN). In diesem Punkt gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend.