erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG25). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV26). Die Pauschale wird vorliegend festgelegt auf insgesamt Fr. 1'700.00. Für den Bericht der OLK vom 30. Juli 2015 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit Fr. 2’200.00.