h) Die Einschätzung der OLK, welche die Beurteilung der Vorinstanz stützt, ist plausibel und überzeugt. Der umstrittene Antennenstandort liegt in der Wohnzone W3. Der Antennenmast soll mittig auf dem Dach des zusammengebauten Mehrfamilienhauses H.________weg 8a erstellt werden. Es ist vorgesehen, am Antennenmast drei 16 Antennenkörper (Panels) und drei Richtfunkantennen zu montieren. Der Antennenmast überragt den Dachfirst um rund 7 m (ohne Blitzschutz).