Die Durchführung eines Augenscheins ist nicht nötig. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin konnten ihre Anliegen zu diesem Rügepunkt in genügender Form ins Verfahren einbringen. Der Beweisantrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung eines Augenscheines wird abgewiesen. 20 Vgl. dazu Nathalie Guex in: KPG-Bulletin 4/2006 S. 98 ff (abrufbar unter: http://www.bve.be.ch/bve/de/index/direktion/organisation/ra/downloads_publikationen.html) 21 Abrufbar unter: http://www.bak.admin.ch/kulturerbe/04273/04293/index.html?lang=de 22 Vgl. Fotobeilage zum Bericht der OLK vom 30. Juni 2015 15