Ein Baudenkmal darf durch die Installation einer Mobilfunkantenne nicht in seiner materiellen Substanz angetastet werden; eine Antennenanlage ist somit an einem Baudenkmal nur dann möglich, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt ohne Schaden oder Veränderung der schützenswerten Teile des Objekts demontiert werden kann. Ferner sind Mobilfunkantennen an Baudenkmälern und in deren massgeblichen Umgebung nur möglich, wenn sie Gestalt und Wirkung der Denkmäler nicht beeinträchtigen; daher dürfen Mobilfunkantennen an Baudenkmälern nur dort errichtet werden, wo sie vom öffentlichen Grund oder von öffentlich zugänglichen Räumen nicht wahrgenommen werden können.