soll aber das Denkmal ernst nehmen und gebührend berücksichtigen.20 Nichts anderes folgt aus dem Grundsatzpapier der EKD „Mobilfunkantennen an Baudenkmälern“ vom 23. Juli 2002 (revidierte Fassung vom 12. März 2008)21. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung wie die Beschwerdeführenden meinen, sondern um eine Entscheidhilfe zum Umgang mit Mobilfunkanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Generell ist es gemäss diesem Grundsatzpapier zu vermeiden, Mobilfunkantennen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen. Ein Baudenkmal darf durch die Installation einer Mobilfunkantenne nicht in seiner materiellen Substanz angetastet werden;