Die geplante Anlage sei genug weit entfernt, um keine oder nur eine äusserst geringfügige Beeinträchtigung in denkmalpflegerischer Hinsicht zu verursachen. Der Umstand allein, das eine Mobilfunkanlage gleichzeitig mit einem erhaltenswerten Gebäude gesehen werden könne, rechtfertige nicht, den Bau zu untersagen.