hielt sie fest, dass für sie durch die Sendeanlage entweder keine oder nur eine sehr marginale Beeinträchtigung entstehe. In der Stellungnahme vom 23. März 2015 ergänzte sie ausserdem, beim Gebäude I.________weg 6a handle es sich um ein auf kommunaler Ebene erhaltenswertes Gebäude im Sinn von Art. 10a Abs. 3 BauG. Die Bedeutung der Baute sei nicht derart herausragend, wie in der Beschwerdeschrift dargestellt werde. Die geplante Anlage sei genug weit entfernt, um keine oder nur eine äusserst geringfügige Beeinträchtigung in denkmalpflegerischer Hinsicht zu verursachen.