c) Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid die Verträglichkeit der Sendeanlage mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz. Implizit bejahte sie damit auch die Vereinbarkeit der Anlage mit den Kriterien der EKD zu Mobilfunkantennen an Baudenkmälern. Zum Denkmal- und Ortsbildschutz führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Einzelnen aus, das Gebiet, in dem die Sendeanlage installiert werde, sei ortsbildmässig wenig sensibel, auch wenn im weiteren Umfeld verschiedene Einzelbauten im Bauinventar als erhaltens- oder schützenswert eingetragen seien. Diese Einzelbauten seien zwischen rund 55 m (I.________weg 6a) und rund 200 m (Krematorium) weit von der geplanten Antenne entfernt.