Zudem bringt sie vor, die blosse gemeinsame Sichtbarkeit eines denkmalgeschützten Objekts und einer Mobilfunkanlage könne keine Grundlage für eine Bauverweigerung sein. Vielmehr müsse innerhalb der gemeinsamen Wahrnehmung eine sichtbare Störung des geschützten Objekts vorliegen. Eine solche Störung sei weder ersichtlich, noch werde sie von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemacht.