b) Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Vorinstanz habe sich ausführlich mit der optischen Wirkung der Antenne beschäftigt und das strittige Projekt mit Blick auf seine Einordnung aber auch seine Wirkung auf die umliegenden als schützens- oder erhaltenswert eingestuften Objekte geprüft. Die Beschwerdeführenden würden sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht hinlänglich auseinandersetzen, sondern die Beurteilung in pauschaler Weise beanstanden. Mangels Substantiierung sei auf diese Rüge nicht einzutreten. Zudem bringt sie vor, die blosse gemeinsame Sichtbarkeit eines denkmalgeschützten Objekts und einer Mobilfunkanlage könne keine Grundlage für eine Bauverweigerung sein.