- FDD) S. 19 12 4. Ortsbild- und Denkmalschutz a) Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Antennen befänden sich nur 55 m vom geschützten Haus I.________weg 6a entfernt. Es seien drei ungewöhnlich breite Antennen geplant. Zudem würden bei einem Vollanschluss von unten her 36 Kabel hochgeführt, wodurch ein dunkler Kabelwald entstehe. Dies widerspreche dem Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD). Sie kritisieren, die Stadt Langenthal habe nicht begründet, weshalb sie die Regelung der EKD nicht berücksichtigt habe.