Von einer rechnerischen Überschätzung der Feldstärke an den OMEN 5 und 8 kann somit nicht zwingend ausgegangen werden. Die Fachbehörde wehrt sich denn auch nicht grundsätzlich gegen eine Abnahmemessung bei den OMEN 5 und 8. Demzufolge sind gemäss dem Standortdatenblatt vom 23. Juni 2014 (Revision: 1.0) folgende OMEN in die Abnahmemessung einzubeziehen: 2, 4, 5, 7, 8, 11 und 12. Die entsprechende Anordnung im Amtsbericht Immissionsschutz des beco vom 14. Mai 2014 (Auflage Ziffer 8) und die Nebenbestimmungen im angefochtenen Entscheid (Ziff. 4, Punkt 15) werden entsprechend ergänzt.