Im Baubewilligungsverfahren kann die Strahlung nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Aus diesem Grund muss nach der Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. In begründeten Fällen kann die 10 Abrufbar unter: http://www.seco.admin.ch/sas/akkreditiertestellen/index.html?lang=de& 11 Abrufbar unter: http://www.metas.ch/metas/de/home/dok/rechtliches/messempfehlung-nisv.html 12 Vgl. BGer 1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6.3