Das heutige Vollzugsprozedere bei der Abnahmemessung und das Qualitätssicherungssystem erfüllen die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der bewilligten Sendeleistung und an die Einhaltung der immissionsrechtlichen Grenzwerte.14 Demnach ist auch der Antrag 6 der Beschwerdeführenden unbegründet und abzuweisen. c) Die Beschwerdeführenden kritisierten ferner die Auflage des beco zur Abnahmemessung. Sie verlangen den Einbezug der OMEN 5 und 8 in die Abnahmemessung (Antrag 5). Sie machen geltend, bei diesen OMEN sei der Anlagegrenzwert zu 80 % erreicht.