Damit ist es entgegen den zahlreichen Anträgen der Beschwerdeführenden nicht nötig, Auflagen oder Bedingungen bzgl. der Seitensteuerung anzuordnen. Dass sich die Beschwerdegegnerin für diesen Antennentyp entschieden hat, kann nicht zur Aufhebung oder Rückweisung des angefochtenen Entscheids führen. Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe sich zur Seitensteuerung bisher nicht geäussert. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet ist. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Anlage die gesetzlichen Grenzwerte überschreite, ist nicht stichhaltig; die Anträge 1 bis 4