h) Somit erweist sich die Befürchtung der Beschwerdeführenden, die elektronischen Komponenten für die dynamische Steuerung der Antennenanlage würden ohne Meldung an die Behörden über Nacht installiert, als unbegründet. Ein gesetzwidriger Betrieb der Anlage mit Seitensteuerung ist ohne elektronische Zusatzkomponenten nicht möglich. Die fachliche Einschätzung des beco zur Seitensteuerung ist somit nicht zu beanstanden. Damit ist es entgegen den zahlreichen Anträgen der Beschwerdeführenden nicht nötig, Auflagen oder Bedingungen bzgl. der Seitensteuerung anzuordnen.