Es kam zum Schluss, dass die streitige Mobilfunkanlage den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Für die BVE besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hält die umstrittene Anlage die Grenzwerte der NISV ein. Wie es sich verhält, wenn die elektronischen Komponenten für die dynamische Steuerung installiert würden, muss in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin die dynamische Steuerung unbemerkt einführen will.