beabsichtigte Hauptstrahlrichtung hinaus hätte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Sie untersteht der Baubewilligungspflicht (Art. 22 RPG8). Die Netzbetreiber sind in diesen Fällen gemäss Art. 11 Abs. 1 i.V.m Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV verpflichtet, bei der Baubewilligungsbehörde ein neues Standortdatenblatt einzureichen. Falls die Beschwerdegegnerin die elektronischen Komponenten bzw. die dynamische Steuerung zukünftig einsetzen will, muss die Umweltverträglichkeit der Anlage vorgängig in einem Baubewilligungsverfahren neu geprüft werden.