b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die fragliche Antenne ziele darauf ab, die LTE- Abdeckung auszubauen und im gesetzlichen Rahmen das Netzwerk und die Abdeckung zu optimieren. Das vorgesehene Equipment sei gemäss den Angaben des Herstellers technologisch nicht in der Lage, die "Beamforming-Technologie" anzuwenden. Falls die technologischen Entwicklungen so weit fortgeschritten seien, dass ein kommerzieller Einsatz möglich ist, werde sie alle zuständigen Stellen frühestmöglich informieren. Sie hält zudem fest, sie werde "Beamforming" nur dann einsetzen, wenn dies die rechtlichen 5 Vgl. pag. 309 der Vorakten der Einwohnergemeinde Langenthal