Die Stadt Bern verpflichtete sich zudem, für die entsprechende Signalisation besorgt zu sein sowie die Kosten sämtlicher Markierungs- und Signalisationsarbeiten zu tragen. Die Zusicherung, keine Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes zu erheben, bezog sich ausschliesslich auf diese speziell markierte Vorfahrt. Im Übrigen erklärte sich der Gemeinderat lediglich bereit, den Erlass oder Teilerlass von einzelnen Gebühren auf Gesuch hin zu prüfen. Eine vertrauensbegründende Zusicherung für einen weitergehenden Gebührenverzicht lässt sich dem Schreiben vom 16. Dezember 2009 somit nicht entnehmen. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.