Das Verfahren wurde gegenstandslos, weil die Beschwerdeführerin nachträglich ein Kostenerlassgesuch einreichte, dem der Gemeinderat der Stadt Bern entsprach. Die Beschwerdeführerin hat somit mit ihrem nachträglichen Gesuch auf andere Weise für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt. Besondere Umstände, die die Auflage der 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 RA Nr. 110/2015/36 6