c) Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gebührenerlass gestellt, dem der Gemeinderat der Stadt Bern bezüglich der vorliegend umstrittenen Gebühr für das Vordach entsprochen hat. Es besteht deshalb kein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einem Entscheid über die Beschwerde. Insofern ist das Beschwerdeverfahren gegenstandlos geworden. Die Gutheissung des Gesuchs um Gebührenerlass kommt inhaltlich einer (teilweisen) Aufhebung von Ziffer 5 der Sondernutzungskonzession vom 20. Oktober 2014 gleich. Der Rechtssicherheit halber wird die Sondernutzungskonzession deshalb entsprechend angepasst werden. 3. Kosten