Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus. Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen am Ergehen, an der Anfechtung oder an der Änderung eines Verwaltungsakts. Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Fällt das 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2015/36 5 Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben.6