b) Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ein Beschwerdeverfahren kann insbesondere dann ganz oder teilweise gegenstandslos werden, wenn die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu verfügt (vgl. Art. 71 VRPG). Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus.