Die Stadt Bern vertritt in ihren Schlussbemerkungen vom 16. Juli 2015 die Auffassung, das Beschwerdeverfahren könne als gegenstandslos abgeschrieben werden. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2015 geltend, durch den Gebührenerlass sei Ziffer 5 der Sondernutzungskonzession noch nicht aufgehoben worden und das Verfahren deshalb nicht gegenstandslos.