a) Die Beschwerdeführerin hat während des Beschwerdeverfahrens beim Gemeinderat der Stadt Bern ein Gesuch um Gebührenerlass gestellt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 hat der Gemeinderat dem Gesuch insoweit stattgegeben, als er der Beschwerdeführerin die Gebühren bezüglich des Vordachs vollständig erlassen hat. Im Übrigen hat er das Gesuch abgelehnt. Eine neue, diesem Beschluss angepasste Sondernutzungskonzession ist jedoch nicht ausgestellt worden. Die Stadt Bern vertritt in ihren Schlussbemerkungen vom 16. Juli 2015 die Auffassung, das Beschwerdeverfahren könne als gegenstandslos abgeschrieben werden.