c) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der umstrittenen Sondernutzungsgebühr. Sie ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). d) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Konzessionsgebühren für das Vordach