Demgegenüber sind die ebenfalls in Ziffer 5.1 festgesetzten Konzessionsgebühren für die Warenlifte, Lichtschächte und den Entrauchungsschacht sowie die Ziffern 5.2 bis 5.4 offenkundig nicht umstritten. Sie bilden deshalb mangels sachbezogener Begründung nicht Gegenstand des Verfahrens. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3., mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2015/36 4