a) Angefochten ist Ziffer 5 der Sondernutzungskonzession vom 20. Oktober 2014, die Teil eines Gesamtentscheids nach Art. 9 KoG2 bildet. Unabhängig von den geltend gemachten Einwänden kann ein Gesamtentscheid nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist (Art. 11 Abs. 1 KoG). Im vorliegenden Fall ist das Baubewilligungsverfahren Leitverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.