Die Stadt Bern beantragte in ihrer Eingabe vom 9. April 2015, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis der Gemeinderat über ein von der Beschwerdeführerin noch einzureichendes Gesuch um Gebührenerlass entschieden habe. Die zitierte Textstelle im Schreiben vom 16. Dezember 2009 beziehe sich einzig auf die Hotelvorfahrt und nicht auf das Vordach. Es mache aus prozessökonomischen Gründen Sinn, wenn die Beschwerdeführerin vorerst ein entsprechendes Gebührenerlassgesuch an den Gemeinderat richte. Anschliessend könne das Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise abgeschrieben werden.