2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 12. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung von Ziffer 5 der Sondernutzungskonzession. Sie macht geltend, der Gemeinderat der Stadt Bern habe ihr mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 zugesichert, dass für die Benützung des öffentlichen Grundes keine Gebühren erhoben würden. 3. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 2. April 2015 auf eine förmliche Vernehmlassung.